AbR 1998/99 Nr. 41, S. 148: Art. 15 lit. b und Art. 17 GOG Verfahrensmassnahmen als solche, seien sie richtig oder falsch, bewirken keinen objektiven Verdacht der Voreingenommenheit des Richters. Deshalb genügen weder die Ankündigung noch
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AbR 1998/99 Nr. 41, S. 148: Art. 15 lit. b und Art. 17 GOG Verfahrensmassnahmen als solche, seien sie richtig oder falsch, bewirken keinen objektiven Verdacht der Voreingenommenheit des Richters. Deshalb genügen weder die Ankündigung noch der Erlass eines Strafbefehls, um die Ablehnung des Verhörrichters zu rechtfertigen. Verwirkung des Ausstandsanspruchs durch Fristablauf. Entscheid des Obergerichtspräsidenten vom 9. Juni 1999 Aus den Erwägungen:
2. Gemäss Art. 15 lit. b GOG können Mitglieder der Gerichtsbehörden (vgl. Art. 1 ff. GOG) in einem Untersuchungsverfahren von einer Partei abgelehnt werden, wenn Tatsachen vorliegen, die geeignet sind, die betreffenden Personen in Bezug auf den zu behandelnden Fall als befangen erscheinen zu lassen. Der mit Art. 15 GOG verfolgte Zweck besteht darin, den Einfluss von prozessfremden Umständen, die dem Verfahren zum Vor- oder Nachteil einer Partei die erforderliche Objektivität nehmen könnten, zu untersagen (vgl. BGE 116 Ia 18, 114 Ia 54). Indessen genügt die blosse, auf der subjektiven Empfindung einer Partei basierende Behauptung der Parteilichkeit nicht, um einen legitimen Zweifel an der Voreingenommenheit eines Justizbeamten zu begründen; vielmehr genügen nur objektive Umstände, die geeignet sind, den Eindruck der Befangenheit und die Gefahr der Parteilichkeit herbeizuführen, um seine Ablehnung zu rechtfertigen (BGE 116 Ia 18 f., 115 Ia 16, 175, 113 Ia 409). Die Ablehnung eines Justizbeamten muss ferner Ausnahme bleiben, damit die Regeln über die Organisation des Justizverfahrens und namentlich die durch das Gesetz vorgesehene Zuständigkeitsordnung nicht ihres Inhalts entleert werden (BGE 116 Ia 19, 115 Ia 176, 114 Ia 53 ff., 155). Ein Justizbeamter darf sich auch unbequemer Verfahren nicht leichthin entschlagen, indem er in den Ausstand tritt (BGE 105 Ia 163). Verfahrensmassnahmen als solche, seien sie richtig oder falsch, bewirken keinen objektiven Verdacht der Voreingenommenheit des Richters (BGE 116 Ia 20, 111 Ia 264). Allerdings kann sich ein Ausstandsgrund daraus ergeben, dass der Richter im Verlaufe eines Verfahrens zu erkennen gibt, dass er eine vorgefasste Meinung hat oder sein Urteil von sachfremden Elementen beeinflusst sein könnte (BGE vom 26. Juni 1996; vgl. zum Ganzen OGPE vom 14. August 1996 i.S. W.). 3.a) Der Gesuchsteller macht vorab geltend, bereits aus dem Schreiben des Verhörrichters vom 8. April 1997 ergebe sich, dass er gegen den Angeschuldigten einen Strafbefehl habe erlassen wollen. Damit habe er zum Ausdruck gebracht, dass er ihn für schuldig betrachte. Ferner habe sich der Verhörrichter immer wieder von den Eingaben und Anträgen der Anwältin der Privatklägerin leiten lassen, so auch damals, als es im April 1997 darum gegangen sei, den Fall mittels Strafbefehls zu erledigen.
b) Gemäss Art. 17 Abs. 1 GOG ist das Ausstandsbegehren von einer Partei innert 10 Tagen, nachdem sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat, der zuständigen Behörde zu stellen. Die vom Gesuchsteller gerügten Vorkommnisse datieren vom April 1997. Der Gesuchsteller hätte demnach sein Ausstandsbegehren aus den von ihm dargelegten Gründen schon vor über zwei Jahren stellen müssen. Das hat er nicht getan. Vielmehr liess er den Verhörrichter die Untersuchung bis heute weiterführen, ohne je ein Ausstandsbegehren zu stellen oder dessen Befangenheit geltend zu machen. Bezüglich dieser weit zurückliegenden Verfahrenshandlungen des Verhörrichters ist demnach sein Anspruch auf Geltendmachung eines Ausstandsgrundes verwirkt.
c) Das Ausstandsbegehren wäre diesbezüglich aber auch materiell unbegründet. Wie erwähnt (vgl. vorne, E. 2), vermögen selbst unrichtige Verfahrensmassnahmen grundsätzlich keinen objektiven Verdacht der Befangenheit zu begründen. Selbst wenn also die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Strafbefehls nicht gegeben waren, so hat dieses Vorgehen des Verhörrichters nicht seine Befangenheit im späteren Verfahren zur Folge gehabt. Dies ergibt sich auch aus Art. 45 Abs. 3 GOG, wonach das Verhöramt im Anschluss an eine Einsprache die Untersuchung weiterführen und später einen zweiten Strafbefehl ausstellen oder bei der Staatsanwaltschaft die Überweisung an das Gericht beantragen kann. Würde allein die Ausstellung eines Strafbefehles die Befangenheit des Verhörrichters begründen, so müsste er nach jeder Einsprache in den Ausstand treten und den Fall einem Amtskollegen abtreten. Ein solches Vorgehen widerspräche der gesetzlichen Regelung in Art. 45 GOG, der Verfahrensökonomie und dem Beschleunigungsgebot, erweist sich aber auch im Hinblick auf den Anspruch auf einen unbefangenen Untersuchungsrichter als nicht angezeigt. de| fr | it Schlagworte strafbefehl ausstand verfahren objektiv verdacht stelle gesuchsteller richtigkeit einsprache gesetz umstände geeignetheit richterliche behörde untersuchungsrichter entscheid Mehr Deskriptoren anzeigen Leitentscheide BGE 116-IA-14 S.18 115-IA-12 S.16 115-IA-172 S.176 114-IA-50 S.54 116-IA-14 S.19 113-IA-407 S.409 116-IA-14 S.20 111-IA-259 S.264 114-IA-50 S.53 105-IA-157 S.163 AbR 1998/99 Nr. 41